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Als Arzneimittel gibt es in Deutschland zurzeit nur ein zugelassenes Präparat, hergestellt als Dickextrakt aus der Hanfpflanze Cannabis sativa, das beide Wirkstoffe enthält. THC ist, im Gegensatz zu Cannabidiol, ein Betäubungsmittel (BTM). Seit 2011 sind die Zubereitung von cannabishaltigen Arzneimittelzubereitungen und Fertigarzneimitteln verschreibungspflichtig zugelassen.
Cannabidiol, das keine psychotrope Wirkung hat, ist in Deutschland als Monopräparat nicht im Handel. In anderen Ländern ist es frei verkäuflich, z. B. als Nahrungsergänzungsmittel (Öl) oder in anderen Formulierungen.
Folgende gesetzliche Voraussetzungen für die Cannabis-Verordnung stehen in Paragraph 31 Absatz 6 SGB V:
Beachte: Vor Behandlungsbeginn muss eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden, sofern die Behandlung zu ihren Lasten erfolgen soll.
Beachte: Innerhalb von 30 Tagen dürfen nicht mehr als 100.000 mg Cannabis in Form von getrockneten Blüten verschreiben werden.
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